Blog Layout

Dez. 16, 2023
Vorladung wegen Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel nach § 285 StGB erhalten? Anwalt hilft!

Unerlaubte Online-Glücksspiele im Visier der Strafverfolgungsbehörden: Strategien für Betroffene

Anwalt hilft beim Vorwurf der Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel

Aktuell setzen Strafverfolgungsbehörden vermehrt auf eine neue Vorgehensweise, um Bürger, die Online-Glücksspiele bei Anbietern außerhalb der "whitelist" praktiziert haben, zur Rechenschaft zu ziehen. Kriminalpolizeiinspektionen nehmen insoweit verstärkt Kontakt zu Personen auf und laden sie unter dem Vorwurf der "Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel" gemäß § 285 StGB zu einer Beschuldigtenvernehmung ein. Dieser Blog-Artikel geht tiefer in die rechtlichen Aspekte dieser Entwicklung und bietet konkrete Ratschläge, wie betroffene Personen am besten darauf reagieren sollten.


1. Die rechtliche Grundlage: § 285 StGB – Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel

Der strafrechtliche Ansatz bei der Verfolgung von Personen, die an unerlaubten Glücksspielen teilnehmen, stützt sich auf § 285 des Strafgesetzbuches (StGB). Dieser Paragraf sanktioniert die Beteiligung an unerlaubtem Glücksspiel und sieht entsprechende Strafen vor.


2. Die Vorgehensweise der Strafverfolgungsbehörden: Ladung zur Beschuldigtenvernehmung

Die Kriminalpolizeiinspektionen haben ihre Taktik angepasst und sprechen vermehrt Personen an, die an Online-Glücksspielen teilgenommen haben. Die betroffenen Bürger werden unter dem Verdacht der "Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel" zu einer Beschuldigtenvernehmung vorgeladen.


3. Empfohlene Reaktionen für Betroffene: Besonnenheit und rechtliche Unterstützung

Für die Betroffenen ist es entscheidend, in dieser Situation besonnen und juristisch informiert zu handeln. Hier sind konkrete Empfehlungen:

  • Termin zur Vernehmung über Anwalt absagen: Es ist dringend empfohlen, den Termin zur Beschuldigtenvernehmung nicht eigenständig wahrzunehmen, sondern unverzüglich einen Rechtsanwalt für Glücksspielrecht zu konsultieren. Der Anwalt kann den Termin absagen und die erforderlichen rechtlichen Schritte einleiten.
  • Keine Stellungnahme ohne Akteneinsicht: Eine Stellungnahme ohne vorherige Akteneinsicht sollte vermieden werden. Ein erfahrener Anwalt wird die Akteneinsicht beantragen, um eine fundierte Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
  • Verschwiegenheit wahren: Bis zur Klärung des Sachverhalts ist es ratsam, gegenüber den Strafverfolgungsbehörden keine Angaben zu machen. Eine Beratung durch einen Anwalt ermöglicht es, die optimale Vorgehensweise festzulegen und die eigenen Rechte zu wahren.


4. Fazit: Besonnen agieren und fachkundige Hilfe suchen

Die aktuelle Vorgehensweise der Strafverfolgungsbehörden im Kontext von Online-Glücksspielen erfordert von Betroffenen eine besonnene Reaktion und rechtliche Unterstützung. Die Konsultation eines erfahrenen Anwalts für Strafrecht ermöglicht eine individuelle Bewertung der Situation, die Entwicklung effektiver Verteidigungsstrategien und eine effiziente Vertretung der Interessen des Mandanten.


Ihre KANZLEI 441 aus Nürnberg freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme!


KANZLEI 441

Rechtsanwalt Christian Radermacher

Nimrodstr. 10

90441 Nürnberg

www.kanzlei441.de


#gambling #oasis #online-casino #777 #whitelist #spielersperre #Datenschutz #DSGVO #privacy #spycam #Persönlichkeitsrechte #Urheberrecht #Medienrecht #Abmahnung #Ansbach #Bayern #Berlin #Hamburg #Nürnberg #Fürth #Erlangen #Schwabach #München #Köln #Frankfurt #Stuttgart #Düsseldorf #Dortmund #Filesharing #Essen #Leipzig #Bremen #Glücksspielrecht #illegales Glücksspiel #Vorladung #Online-Casino #Socialmedia #Accountsperre #Schadensersatz #Schmerzensgeld #Masernimpfpflicht #Masern #Anwalt #Dresden #Hannover #Nürnberg #Masern #Impfpflicht #Duisburg #Abmahnung #Medienrecht #Urheberrecht #Online-Bewertung #Bochum #Filesharing #Abmahnung #unerlaubtes Glücksspiel #§ 285 StGB #Nürnberg #Fürth #Erlangen #Schwabach  #OASIS  #Wuppertal #Bielefeld #Bonn #Mannheim #Fürth #Erlangen #Trier #Fürth #Augsburg #Regensburg #Passau #Kempten #Straubing


Share by: