Wenn Fotos ohne Einwilligung auf Instagram oder Facebook auftauchen – rechtliche Schritte

Ein alltägliches, aber ernstes Problem
In sozialen Netzwerken wie Instagram oder Facebook werden tagtäglich Millionen Fotos hochgeladen. Oft geschieht dies unbedacht, manchmal auch gezielt, um jemanden bloßzustellen oder ins falsche Licht zu rücken. Für die abgebildeten Personen kann dies schwerwiegende Folgen haben: Ein privates Foto wird plötzlich öffentlich sichtbar, verbreitet sich rasend schnell und lässt sich kaum noch kontrollieren. Die rechtliche Lage ist in Deutschland jedoch eindeutig – niemand muss hinnehmen, dass Fotos von ihm ohne Einwilligung veröffentlicht werden.
Rechtliche Grundlage: Das „Recht am eigenen Bild“
Die Basis für den Schutz Betroffener bildet das Kunsturhebergesetz (KUG). Nach § 22 KUG dürfen Fotos von Personen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung veröffentlicht oder verbreitet werden. Dieses „Recht am eigenen Bild“ ist ein Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das zudem durch Art. 1 und 2 Grundgesetz geschützt ist. Wer also ohne Zustimmung Fotos postet, greift unmittelbar in die Rechte der betroffenen Person ein – unabhängig davon, ob es sich um ein privates Bild oder eine professionelle Aufnahme handelt.
Natürlich gibt es Ausnahmen: § 23 KUG erlaubt die Veröffentlichung z. B. bei Bildern von Personen der Zeitgeschichte oder bei Aufnahmen von Versammlungen. Doch diese Ausnahmen greifen in den meisten Alltagssituationen nicht. Insbesondere private Fotos, Partyschnappschüsse oder intime Aufnahmen dürfen ohne Zustimmung niemals ins Netz gestellt werden.
Welche Ansprüche Betroffene haben
Wer ein Foto ohne Einwilligung von sich im Internet findet, kann sich wehren. In Betracht kommen verschiedene Ansprüche:
- Unterlassung: Das Bild muss sofort entfernt werden, eine Wiederholung ist zu unterlassen.
- Löschung: Betroffene können verlangen, dass auch Kopien oder Reposts gelöscht werden.
- Schadensersatz: Bei schwerwiegenden Eingriffen, etwa der Veröffentlichung intimer Fotos, kann auch ein finanzieller Ausgleich oder eine Geldentschädigung verlangt werden.
Die Gerichte haben in der Vergangenheit wiederholt hohe Geldentschädigungen zugesprochen, wenn intime Privatsphäre verletzt wurde.
Wie man konkret vorgeht
Zunächst sollten Betroffene Beweise sichern: Screenshots, URLs, Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung. Diese Belege sind wichtig, falls ein gerichtliches Verfahren notwendig wird. Anschließend kann eine außergerichtliche Aufforderung erfolgen – meist in Form einer anwaltlichen Abmahnung, die auf Unterlassung und Löschung gerichtet ist.
Falls der Verletzer nicht reagiert, besteht die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Gericht zu beantragen. Damit kann innerhalb weniger Tage erreicht werden, dass das Foto entfernt wird. Parallel können Ansprüche auf Schadensersatz oder Geldentschädigung geltend gemacht werden.
Bedeutung der Plattformen
Instagram und Facebook sind verpflichtet, rechtsverletzende Inhalte nach einer entsprechenden Meldung zu löschen. Allerdings zeigen die Erfahrungen, dass Betroffene ohne anwaltlichen Druck oft nur schleppend Gehör finden. Ein anwaltliches Schreiben entfaltet hier deutlich mehr Wirkung, da es sowohl die rechtliche Grundlage darlegt als auch die Konsequenzen einer Nichtlöschung aufzeigt.
Fazit
Die Veröffentlichung von Fotos ohne Einwilligung ist nicht nur ein Eingriff in die Privatsphäre, sondern auch ein klarer Rechtsverstoß. Betroffene müssen dies keinesfalls hinnehmen. Mit der richtigen Strategie – Beweise sichern, anwaltliche Abmahnung, notfalls gerichtliche Schritte – lassen sich unerlaubte Bildveröffentlichungen wirksam unterbinden.
Die KANZLEI 441 in Nürnberg ist auf Urheber- und Medienrecht spezialisiert und unterstützt bundesweit Mandanten dabei, ihre Rechte im Internet zu wahren.
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KANZLEI 441
Rechtsanwalt Christian Radermacher
Nimrodstr. 10
90441 Nürnberg
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