Veröffentlichung von Sexvideos aus Beziehungen im Internet nimmt zu

Die unautorisierte Weitergabe oder Veröffentlichung intimer Fotos und Videos – insbesondere nach dem Ende einer Beziehung – ist kein seltenes Phänomen. Für Betroffene stellt sie jedoch eine massive Verletzung der Privatsphäre und der persönlichen Würde dar. In sozialen Netzwerken, Messengerdiensten oder auf pornografischen Plattformen verbreitet, können solche Aufnahmen das Leben der Betroffenen nachhaltig ruinieren.
Dieser Blogartikel der
KANZLEI 441 zeigt, welche rechtlichen Möglichkeiten Opfer sogenannter "Revenge Porn" haben – und wie schnell gehandelt werden sollte.
Was ist „Revenge Porn“?
„Revenge Porn“ (auch: Rachepornografie) bezeichnet die nicht einvernehmliche Verbreitung intimer Bilder oder Videos – oft durch Ex-Partner:innen aus verletztem Stolz oder Rache nach einer Trennung. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Aufnahmen ursprünglich einvernehmlich entstanden sind. Entscheidend ist, ob die Veröffentlichung oder Weitergabe ohne Zustimmung erfolgt.
Der Begriff umfasst:
- Veröffentlichung von Nacktbildern in Social Media
- Versand intimer Aufnahmen an Freunde, Familie oder Kollegen
- Upload auf Pornoplattformen oder Foren
- Drohungen („wenn du nicht…, schick ich dein Foto rum“)
Auch das Weiterleiten in WhatsApp-Gruppen oder Messenger-Apps fällt darunter – und ist strafbar.
Welche Straftatbestände können greifen?
Die Veröffentlichung oder Verbreitung privater Nacktbilder ist in Deutschland strafbar. Je nach konkretem Sachverhalt können unter anderem folgende Straftatbestände erfüllt sein:
- § 201a StGB: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (Strafe bis zu 2 Jahre oder Geldstrafe)
- § 33 KUG: Verletzung des Rechts am eigenen Bild (zivilrechtlich)
- § 185 StGB: Beleidigung
- § 253 StGB: Erpressung (bei Androhung der Veröffentlichung)
- § 184 StGB ff.: Verbreitung pornografischer Inhalte
Zudem kann die Veröffentlichung gegen Datenschutzrecht (DSGVO) und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht verstoßen – mit möglichen Ansprüchen auf Löschung, Unterlassung, Schmerzensgeld und Schadenersatz.
Was kann ich als Betroffene:r tun?
- Beweise sichern: Erstellen Sie Screenshots, speichern Sie Chatverläufe, sichern Sie Links und gegebenenfalls Zeugen.
- Nicht reagieren, sondern handeln: Emotionale Reaktionen können die Lage verschärfen. Schweigen oder Zustimmung zur Verbreitung sind juristisch fatal.
- Anwalt einschalten: Nur mit anwaltlicher Hilfe lassen sich Inhalte schnell und rechtssicher entfernen und Ansprüche konsequent durchsetzen.
- Anzeige erstatten: Zusätzlich kann bei der Polizei Anzeige erstattet werden – idealerweise unterstützt durch eine anwaltliche Darstellung.
Ihre Ansprüche als Opfer
Neben der strafrechtlichen Verfolgung haben Betroffene vor allen Dingen erhebliche zivilrechtliche Ansprüche:
- Unterlassung: Die Person darf die Inhalte künftig nicht erneut verbreiten.
- Löschung: Anspruch auf sofortige Entfernung – auch bei Dritten oder Plattformen.
- Schmerzensgeld: Je nach Ausmaß der Verletzung und Reichweite mehrere Tausend Euro möglich.
- Schadensersatz: Für etwaige materielle Schäden, etwa Jobverlust oder Therapiebedarf.
- Auskunft: An wen wurden die Inhalte weitergeleitet? Anspruch auf Namen und Beteiligte.
Gerichte urteilen inzwischen in der Regel konsequent im Sinne der Opfer.
Warum KANZLEI 441?
Die KANZLEI 441 ist auf Persönlichkeitsrecht, Medienrecht und digitale Gewalt spezialisiert. Wir vertreten Betroffene in Fällen digitaler Entblößung bundesweit – diskret, effektiv und mit Nachdruck. Besonders wichtig:
- Schnelle Löschung: Wir kontaktieren Plattformen, Betreiber und Hoster direkt und fordern die sofortige Entfernung der Inhalte.
- Einstweiliger Rechtsschutz: Wenn nötig, beantragen wir gerichtliche Verfügungen – binnen 48–72 Stunden.
- Schmerzensgeld & Klage: Wir machen Ihre Ansprüche geltend und helfen, den Ruf wiederherzustellen.
Wir stehen an Ihrer Seite – ohne Vorurteile, mit klarem Ziel: Ihre Würde zu schützen und Ihre Rechte durchzusetzen.
Fazit
Wenn Ex-Partner intime Aufnahmen verbreiten, ist das nicht nur moralisch verwerflich, sondern rechtlich klar verboten. Wer betroffen ist, sollte nicht zögern: Schnelles Handeln, juristische Unterstützung und professionelle Beweissicherung sind der Schlüssel zum Schutz Ihrer Privatsphäre und Würde.
Ihre KANZLEI 441 freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme!
KANZLEI 441
Rechtsanwalt Christian Radermacher
Nimrodstr. 10
90441 Nürnberg
www.kanzlei441.de
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