4. September 2026
Jens Spahn, Ski Aggu und die angebliche Chem-Party – was tun gegen Falschbehauptungen?

Jens Spahn, Ski Aggu und die angebliche Chem-Party: Was tun gegen Falschbehauptungen im Netz?

Symbolbild zu Ski Aggu, Jens Spahn, Chem-Party und Falschbehauptungen im Internet

Jens Spahn dürfte an negative Schlagzeilen gewöhnt sein. Diesmal geht es allerdings nicht um Maskendeals, fragwürdige politische Entscheidungen oder innerparteiliche Auseinandersetzungen, sondern um eine angebliche „Chem-Party“.


Der Berliner Rapper Ski Aggu erzählte im August 2026 in einem Twitch-Livestream der „Almani Show“ eine durchaus bemerkenswerte Geschichte: Er habe Jens Spahn und dessen Ehemann auf einer solchen Party erlebt und brachte beide mit Drogenkonsum in Verbindung. Wenig später wollte er die Passage offenbar aus der Sendung entfernen lassen – was bei einem Livestream naturgemäß gewisse praktische Schwierigkeiten bereitet. Der Ausschnitt landete anschließend in sozialen Netzwerken und verbreitete sich dort rasant.


Kurz nach seiner Erzählung wollte Ski Aggu die entsprechende Passage offenbar aus dem späteren Video herausschneiden lassen. Das Problem: Die Sendung lief zu diesem Zeitpunkt bereits live. Was einmal im Internet angekommen ist, entwickelt bekanntlich gelegentlich ein Eigenleben – der Ausschnitt verbreitete sich anschließend über soziale Netzwerke.


Jens Spahns Büro zeigte sich von der Geschichte wenig begeistert. Die Behauptungen seien vollständig frei erfunden und erlogen, die Verantwortlichen seien anwaltlich abgemahnt worden und eine Strafanzeige werde gestellt.


Ski Aggus Management erklärte wiederum, die Geschichte sei tatsächlich erfunden gewesen – allerdings bewusst als überspitzte satirische Erzählung. Der satirische Charakter sei auch in Videobeschreibung und Kommentaren kenntlich gemacht worden.


Über den Streit berichteten unter anderem Tagesschau und rbb24. Spahns Büro bezeichnete die Aussagen als frei erfunden; Ski Aggus Management wiederum erklärte, es habe sich um eine satirische Erzählung gehandelt.


Was an dem geschilderten Abend tatsächlich geschehen ist, können und müssen wir an dieser Stelle nicht entscheiden.


Juristisch ist der Vorgang aber ausgesprochen interessant. Denn er führt zu einer Frage, die keineswegs nur Politiker und prominente Rapper betrifft:

Was können Sie tun, wenn jemand im Internet konkrete Behauptungen über Sie verbreitet, die Sie für frei erfunden halten?


Meinung oder Tatsachenbehauptung – ein entscheidender Unterschied

Im Äußerungsrecht muss zunächst unterschieden werden, ob jemand eine Meinung äußert oder eine Tatsache behauptet.

Eine Meinung ist durch Elemente der persönlichen Bewertung geprägt.


Beispiele wären:


  • „Ich halte Herrn X für einen schlechten Politiker.“
  • „Ich finde dieses Unternehmen unseriös.“
  • „Der Auftritt war peinlich.“


Solche Werturteile stehen grundsätzlich unter dem Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG – auch wenn sie scharf, polemisch oder unangenehm formuliert sind.


Eine Tatsachenbehauptung ist dagegen grundsätzlich dem Beweis zugänglich.


Wer beispielsweise behauptet,


  • eine bestimmte Person habe Drogen konsumiert,
  • ein Unternehmer habe Kunden betrogen,
  • ein Arzt habe eine bestimmte Behandlung vorgenommen,
  • ein Arbeitgeber habe Mitarbeiter nicht bezahlt oder
  • jemand habe eine Straftat begangen,


behauptet Vorgänge, deren Wahrheit grundsätzlich überprüft werden kann.


Diese Einordnung ist entscheidend, weil unwahre Tatsachenbehauptungen grundsätzlich erheblich leichter untersagt werden können als bloße Meinungsäußerungen.

Mehr dazu erläutert die KANZLEI 441 im Beitrag Ich wurde im Internet verleumdet – was kann ich tun?.


Was gilt, wenn niemand beweisen kann, ob die Geschichte stimmt?

Hier wird es juristisch interessanter.

Nicht jede Tatsachenbehauptung lässt sich im Nachhinein zweifelsfrei als wahr oder falsch feststellen.

Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet deshalb zwischen erwiesen unwahren beziehungsweise bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen und solchen Fällen, in denen der Wahrheitsgehalt letztlich offenbleibt.


Bewusst oder nachweislich unwahre Tatsachenbehauptungen genießen grundsätzlich keinen Vorrang gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen.


Ist dagegen weder Wahrheit noch Unwahrheit beweisbar, kann eine Abwägung erforderlich werden. Dabei spielen unter anderem das öffentliche Informationsinteresse, die Schwere des Vorwurfs und gegebenenfalls die Sorgfalt eine Rolle, mit der der Äußernde die Behauptung überprüft hat.


Das Bundesverfassungsgericht betont ausdrücklich, dass nicht jede nicht beweisbare Behauptung automatisch als „prozessual unwahr“ behandelt werden darf. Gleichzeitig gilt: Wer eine ehrbeeinträchtigende Tatsachenbehauptung über einen anderen verbreitet, trägt im zivilrechtlichen Äußerungsstreit regelmäßig ein erhebliches Risiko hinsichtlich des Wahrheitsnachweises.


Für Betroffene bedeutet das: „Der andere kann es doch auch nicht widerlegen“ ist kein Freibrief für schwerwiegende Behauptungen.


Reicht der Hinweis „War nur Satire“?

Nicht unbedingt.


Satire genießt einen weitreichenden Schutz durch Meinungs- und Kunstfreiheit. Sie darf übertreiben, verfremden, provozieren und mit offensichtlicher Absurdität arbeiten.


Aber das Wort „Satire“ ist keine juristische Zauberformel.


Entscheidend ist, wie ein verständiger Empfänger die konkrete Äußerung im Gesamtzusammenhang versteht.

Wer eine erkennbar groteske oder überspitzte Geschichte erzählt, kann sich in einer anderen rechtlichen Situation befinden als jemand, der einen konkreten Vorgang so schildert, als habe er ihn persönlich erlebt.


Auch das Bundesverfassungsgericht hat in anderem Zusammenhang deutlich gemacht, dass ein satirischer Kontext eine objektiv irreführende Tatsachendarstellung nicht automatisch rechtmäßig macht. Entscheidend bleibt, ob für den Betrachter die Verfremdung als solche erkennbar ist.


Der Fall Ski Aggu zeigt noch ein weiteres Problem moderner Social-Media-Kommunikation:


Welchen Kontext sieht derjenige, der lediglich einen 20-sekündigen viralen Ausschnitt auf TikTok, Instagram oder X zu Gesicht bekommt?

Ein Satirehinweis unter dem ursprünglichen Video kann für dessen rechtliche Bewertung relevant sein. Ob er aber auch bei jedem isoliert weiterverbreiteten Ausschnitt noch wahrgenommen wird, ist eine andere Frage.


Müssen Politiker und Prominente mehr hinnehmen?

Ja – aber nicht alles.


Personen des öffentlichen Lebens müssen regelmäßig erheblich schärfere Kritik und eine intensivere öffentliche Auseinandersetzung hinnehmen als Privatpersonen.


Wer sich politisch betätigt oder bewusst in der Öffentlichkeit steht, kann nicht erwarten, nur positiv oder zurückhaltend kommentiert zu werden.

Das bedeutet jedoch nicht, dass über Politiker oder Prominente beliebige konkrete Tatsachen erfunden werden dürfen.

Gerade Behauptungen über Drogenkonsum, Straftaten, Sexualleben, Krankheiten oder andere besonders persönliche Lebensbereiche können das Persönlichkeitsrecht erheblich berühren.

Auch ein bekannter Name verwandelt das Privatleben nicht automatisch in öffentliches Allgemeingut.


Was kann ich gegen eine unwahre Behauptung im Internet tun?

Wer selbst von einer falschen Tatsachenbehauptung betroffen ist, sollte strukturiert vorgehen.

In Betracht kommen insbesondere:

  • Löschung beziehungsweise Beseitigung der Veröffentlichung,
  • Abmahnung des Verantwortlichen,
  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung,
  • gerichtliche Unterlassung,
  • Richtigstellung oder Widerruf in geeigneten Fällen,
  • Schadensersatz,
  • bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen eine Geldentschädigung,
  • strafrechtliche Schritte wegen übler Nachrede oder Verleumdung,
  • Vorgehen gegen Plattformbetreiber.

Welche Ansprüche bestehen, hängt stark von Inhalt, Reichweite, Kontext und Schwere der Behauptung ab.

Weitere Informationen finden Sie im Rechtstipp der KANZLEI 441 zu ehrverletzenden Aussagen und Falschbehauptungen im Internet.


Warum reicht eine einfache Löschung häufig nicht?

Angenommen, der Verfasser entfernt den beanstandeten TikTok-Post nach einer anwaltlichen Aufforderung.

Damit ist der konkrete Beitrag zunächst verschwunden.

Die rechtliche Wiederholungsgefahr ist dadurch jedoch regelmäßig nicht automatisch beseitigt.

Hat bereits eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung stattgefunden, kann deshalb die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich sein.

Verstößt der Verpflichtete später erneut gegen diese Erklärung, kann eine Vertragsstrafe fällig werden.

Wie eine solche Verpflichtung funktioniert, erläutert die KANZLEI 441 ausführlich im Beitrag zur Durchsetzung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.


Bei viralen Posts zählt Geschwindigkeit

Eine Falschbehauptung mit zehn Lesern ist etwas anderes als ein Video, das innerhalb weniger Stunden hunderttausendfach angesehen und weiterverbreitet wird.

Gerade bei Social Media kann sich eine Persönlichkeitsrechtsverletzung innerhalb kürzester Zeit vervielfachen.

Deshalb sollte zunächst schnell und vollständig dokumentiert werden:


  • Screenshot oder Bildschirmaufnahme,
  • vollständige URL,
  • Nutzername und Profil,
  • Veröffentlichungsdatum,
  • Anzahl von Aufrufen, Likes und Kommentaren,
  • Begleittext,
  • weitere Reuploads,
  • gegebenenfalls Suchmaschinenergebnisse.


Erst Beweise sichern – dann den Gegner kontaktieren.

Wer den Verfasser voreilig anschreibt, riskiert andernfalls, dass der Inhalt gelöscht wird, bevor eine belastbare Dokumentation erstellt wurde.


Wann kommt eine einstweilige Verfügung in Betracht?

Bei besonders dringenden Fällen kann ein gerichtliches Eilverfahren erforderlich werden.

Eine einstweilige Verfügung kann ermöglichen, eine weitere Verbreitung kurzfristig gerichtlich untersagen zu lassen, ohne zunächst das Ende eines möglicherweise langwierigen Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

Gerade bei viralen Social-Media-Inhalten spielt die Dringlichkeit eine erhebliche Rolle. Wer zu lange wartet, kann den Eilcharakter seines eigenen Antrags gefährden.

Weitere Informationen hierzu finden Sie im Beitrag der KANZLEI 441 zur einstweiligen Verfügung im Urheber- und Medienrecht.


Kann ich auch gegen Instagram, TikTok oder andere Plattformen vorgehen?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann zusätzlich ein Vorgehen gegenüber dem Plattformbetreiber sinnvoll sein.

Dabei reicht es regelmäßig nicht, lediglich mitzuteilen:


„Dieser Beitrag ist falsch.“

Die konkrete Persönlichkeitsrechtsverletzung sollte nachvollziehbar dargestellt werden.

Insbesondere sollte erläutert werden:


  • welche Aussage beanstandet wird,
  • weshalb es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt,
  • warum diese unwahr sein soll,
  • welche Rechte dadurch verletzt werden und
  • weshalb eine Entfernung verlangt wird.


Gerade wenn der unmittelbare Verfasser unbekannt ist oder sich im Ausland befindet, kann das Plattformverfahren praktisch erhebliche Bedeutung gewinnen. Die Plattform sollte unter Fristsetzung aufgefordert werden, den rechtsverletzenden Inhalt zu entfernen. Nach Ablauf der Frist kann dann eine auf Medien- und Äußerungsrecht spezialisierte Anwaltskanzlei wie die KANZLEI 441 beauftragt und dann regelmäßig auch die erforderlichen Anwaltskosten im Rahmen des Schadensersatzes geltend gemacht werden.


Strafanzeige wegen übler Nachrede oder Verleumdung?

Neben zivilrechtlichen Ansprüchen können auch strafrechtliche Konsequenzen in Betracht kommen.

§ 186 StGB erfasst unter bestimmten Voraussetzungen die üble Nachrede. § 187 StGB betrifft die Verleumdung, bei der der Täter wider besseres Wissen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet.


Nicht jede zivilrechtlich unzulässige Äußerung ist automatisch strafbar. Insbesondere bei § 187 StGB muss nachgewiesen werden, dass der Äußernde wusste, dass seine Behauptung unwahr war.


Eine Strafanzeige kann deshalb Teil einer Gesamtstrategie sein – ersetzt aber nicht die zivilrechtliche Durchsetzung von Löschungs- und Unterlassungsansprüchen.


Fazit: Auch eine gute Geschichte braucht eine rechtliche Grundlage

Das Internet kennt eine recht eigenwillige Form der Wahrheitsfindung: Je spektakulärer eine Geschichte klingt, desto schneller wird sie geteilt.

Juristisch funktioniert Wahrheit allerdings etwas anders.


Ob die Geschichte von Ski Aggu über Jens Spahn nun lediglich eine offensichtlich überspitzte Satire war oder wie der konkrete Stream äußerungsrechtlich im Detail zu bewerten wäre, müssen gegebenenfalls andere entscheiden.


Für Betroffene im Alltag ist die entscheidende Erkenntnis:

Werden über Sie konkrete falsche Tatsachen verbreitet, müssen Sie das nicht hinnehmen.


Je schwerwiegender der Vorwurf und je größer seine Verbreitung, desto wichtiger sind schnelle Beweissicherung und ein strategisch abgestimmtes Vorgehen gegen Verfasser, Weiterverbreiter und gegebenenfalls Plattformbetreiber.


Anwalt bei Verleumdung und Falschbehauptungen im Internet

Die KANZLEI 441 Rechtsanwalts-GmbH unterstützt Privatpersonen, Unternehmer, Unternehmen und Personen des öffentlichen Lebens bundesweit bei Verleumdungen, unwahren Tatsachenbehauptungen und anderen Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet.


Rechtsanwalt Christian Radermacher berät und vertritt insbesondere bei Social-Media-Posts, Rufschädigungen, Falschbehauptungen, Google-Bewertungen und medialen Persönlichkeitsrechtsverletzungen – von der Beweissicherung und Abmahnung über die strafbewehrte Unterlassungserklärung bis zur einstweiligen Verfügung und gerichtlichen Durchsetzung.


Sie sind von einer unwahren Behauptung im Internet betroffen? Die KANZLEI 441 prüft Ihre rechtlichen Möglichkeiten und das sinnvollste weitere Vorgehen.


KANZLEI 441 Rechtsanwalts-GmbH
Rechtsanwalt Christian Radermacher
Nimrodstr. 10
90441 Nürnberg


Weitere Rechtstipps der KANZLEI 441


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