looka_production_124896325 • 4. Dezember 2025
LG München I: Einziehung von Glücksspielgewinn abgelehnt

Keine Einziehung bei unerlaubtem Glücksspiel - LG München I stärkt Spielerrechte

Court document with redacted details, in German. Contains a heading, text and numbered list.

Der Sachverhalt

In einem selbstständigen Einziehungsverfahren sollte ein Spieler seinen Gewinn aus einem Online‑Casino verlieren, weil der Anbieter keine deutsche Lizenz besaß. Die Generalstaatsanwaltschaft verlangte die Einziehung von 4 999 Euro. Die KANZLEI 441 wandte sich gegen diesen Antrag - mit Erfolg!


Starke Verteidigung

Der Verteidiger, Rechtsanwalt Christian Radermacher aus Nürnberg, machte geltend, dass der Mandant weder vorsätzlich noch leichtfertig am unerlaubten Glücksspiel teilgenommen habe. Der Anbieter besaß eine maltesische Lizenz und trat gegenüber deutschen Spielern als seriös auf. Werbung und professionelle Seiten vermitteln Spielern oft den Eindruck von Legalität.


Kernaussagen des Beschlusses

Das Landgericht München I wies die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft folgerichtig zurück. Es entschied, dass eine Einziehung nur möglich ist, wenn der Gewinn „durch die Tat“ erlangt wurde. Bei Glücksspielen hängt der Gewinn jedoch allein vom Zufall ab. Ohne nachgewiesenen Vorsatz und adäquate Kausalität dürfen Gewinne nicht eingezogen werden. Auch Geldwäsche kommt in diesem Fall nicht in Betracht.


Ihr Weg zum Recht

Die Entscheidung stärkt die Position der Spieler: Gewinne aus EU‑lizenzierten Online‑Casinos bleiben beim Gewinner. Wenn Sie eine Vorladung wegen Online‑Glücksspiels erhalten oder sich gegen Einziehungsanträge wehren müssen, steht Ihnen die KANZLEI 441 zur Seite. Wir beraten Sie bundesweit im Glücksspielrecht und vertreten Ihre Interessen entschlossen.


Ihre KANZLEI 441 freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme!

KANZLEI 441
Rechtsanwalt Christian Radermacher
Nimrodstr. 10
90441 Nürnberg
www.kanzlei441.de




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