22. September 2026
Facebook löscht verleumderische Posts nicht – welche Rechte haben Betroffene?

Facebook löscht verleumderische Posts nicht: So können Betroffene gegen Falschbehauptungen vorgehen

Mann arbeitet am Laptop; Sprechblase mit Text zu Facebook-Löschungen und Rechtshilfetipps.

Über einen Facebook-Nutzer wird behauptet, er habe Kunden betrogen, seinen Arbeitgeber bestohlen oder eine Straftat begangen. Die Behauptung ist falsch, wird geteilt und in den Kommentaren weiterverbreitet.


Der Betroffene meldet den Beitrag bei Facebook bzw. dem betreffenden Social-Media-Netzwerk. Kurze Zeit später folgt die ernüchternde Antwort: Der Inhalt verstoße nicht gegen die Gemeinschaftsstandards.


Damit ist die Angelegenheit rechtlich keineswegs beendet.


Die internen - oftmals undurchsichtigen - Regeln von Facebook entscheiden nicht darüber, ob eine Veröffentlichung nach deutschem Recht zulässig ist. Ein Beitrag kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen, auch wenn Meta nach einer einfachen Plattformmeldung zunächst keinen Verstoß gegen die eigenen Regeln feststellt.


Ist der Facebook-Post überhaupt rechtswidrig?

Zunächst muss unterschieden werden, ob eine Tatsachenbehauptung oder lediglich eine Meinungsäußerung vorliegt.

Tatsachen sind Vorgänge, deren Richtigkeit grundsätzlich mit Beweismitteln überprüft werden kann.

Beispiele:

  • „Herr X hat Geld unterschlagen.“
  • „Frau Y hat mich bedroht.“
  • „Dieser Unternehmer betrügt seine Kunden.“
  • „Der Arbeitnehmer hat seinen Arbeitgeber bestohlen.“

Solche Aussagen enthalten überprüfbare tatsächliche Behauptungen.

Werturteile beruhen dagegen auf einer persönlichen Bewertung. Auch scharfe, polemische oder ungerechte Kritik kann grundsätzlich durch die Meinungsfreiheit geschützt sein.

Entscheidend ist deshalb stets die konkrete Formulierung und der Gesamtzusammenhang des Beitrags.

Ausführlicher erläutert die KANZLEI 441 die Abgrenzung im Beitrag zu ehrverletzenden Aussagen und Falschbehauptungen im Internet.


Unwahre Tatsachenbehauptungen müssen nicht hingenommen werden

Erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen genießen grundsätzlich keinen Schutz, der ihre Verbreitung auf Kosten des Persönlichkeitsrechts rechtfertigen würde.

Besonders schwerwiegend können Vorwürfe sein, die eine Person mit Straftaten, Betrug, beruflichem Fehlverhalten oder sonstigen gesellschaftlich missbilligten Handlungen in Verbindung bringen.

Allerdings genügt es rechtlich nicht immer, lediglich zu erklären:

„Das stimmt nicht.“

Bei einer Auseinandersetzung mit der Plattform sollte möglichst konkret erläutert werden, welcher Aussagegehalt falsch ist und weshalb.


Warum reicht „Beitrag melden“ bei Facebook häufig nicht?

Das normale Meldeverfahren von Facebook ist zunächst ein internes Moderationsverfahren.

Eine solche Standardmeldung enthält häufig nicht alle Informationen, die für eine rechtliche Bewertung erforderlich sind.

Wer sich auf eine Persönlichkeitsrechtsverletzung beruft, sollte deshalb eine qualifizierte Beanstandung vornehmen.

Diese sollte insbesondere enthalten:


  • die genaue URL des Beitrags,
  • den betroffenen Account beziehungsweise Beitrag,
  • den konkreten Wortlaut der beanstandeten Aussage,
  • eine Erläuterung des rechtswidrigen Aussagegehalts,
  • eine Darlegung, weshalb die Tatsachenbehauptung unwahr ist,
  • soweit vorhanden geeignete Belege.

Der Digital Services Act verpflichtet Hostingdienste zudem, ein leicht zugängliches Melde- und Abhilfeverfahren für rechtswidrige Inhalte bereitzuhalten. Art. 16 DSA verlangt hinreichend genaue und ausreichend begründete Meldungen. Eine entsprechend substantiierte Meldung kann zugleich für die Frage bedeutsam sein, ab wann die Plattform Kenntnis von einem konkreten rechtswidrigen Inhalt hat.


Facebook-Standards sind nicht das Gesetz

Ein häufiger Irrtum besteht darin, eine ablehnende Moderationsentscheidung von Facebook mit einer rechtlichen Entscheidung gleichzusetzen.

Das ist nicht der Fall.

Die Mitteilung

„Wir haben den Inhalt geprüft und keinen Verstoß gegen unsere Gemeinschaftsstandards festgestellt“

bedeutet nicht:

„Der Inhalt ist nach deutschem Recht zulässig.“

Die Plattform prüft zunächst nach ihren eigenen Nutzungsbedingungen und Moderationsregeln. Daneben gelten jedoch die gesetzlichen Vorgaben des Persönlichkeitsrechts sowie des europäischen Digitalrechts.


Wann muss Facebook auf eine Beanstandung reagieren?

Facebook hat die Äußerung eines Nutzers nicht selbst verfasst. Bei fremden Nutzerinhalten greifen deshalb grundsätzlich die Regeln für Hostingdienste.

Nach Art. 6 DSA ist ein Hostinganbieter für gespeicherte fremde Informationen unter den dort geregelten Voraussetzungen privilegiert. Erlangt der Anbieter jedoch tatsächliche Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten, ist für die Privilegierung insbesondere maßgeblich, ob er zügig tätig wird und den Inhalt entfernt oder den Zugang sperrt. Art. 6 Abs. 4 DSA stellt zugleich ausdrücklich klar, dass gerichtliche oder behördliche Anordnungen zur Beendigung oder Verhinderung einer Rechtsverletzung möglich bleiben.

Entscheidend ist deshalb häufig, wie konkret Facebook zuvor über die Rechtsverletzung informiert wurde.

Bei einer eindeutig unwahren und schwerwiegenden Tatsachenbehauptung bestehen andere Prüfungsmöglichkeiten als bei einem komplizierten Streit über mehrdeutige Wertungen oder Äußerungen, deren Wahrheitsgehalt zwischen den Beteiligten umstritten ist.


Gegen den Verfasser und gegen Facebook vorgehen

Der unmittelbare Verfasser einer rechtswidrigen Äußerung kann regelmäßig auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Zivilrechtlich wird der Unterlassungsanspruch insbesondere aus § 1004 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht hergeleitet.

Daneben kann ein Vorgehen gegenüber der Plattform erforderlich werden.

Reagiert Facebook trotz hinreichend konkreter Kenntnis nicht angemessen, kann im Einzelfall gerichtlicher Rechtsschutz gegen die weitere Zugänglichmachung des konkreten Inhalts geprüft werden.


Erst Beweise sichern, dann Facebook anschreiben

Bevor ein Beitrag verschwindet, sollte die Veröffentlichung vollständig dokumentiert werden.

Ein einzelner Screenshot reicht hierfür nicht immer aus.

Gesichert werden sollten möglichst:


  • vollständiger Beitrag,
  • URL,
  • Name und URL des Profils,
  • Veröffentlichungsdatum,
  • Kommentare,
  • Teilungen und Reichweite,
  • Kontext des Posts,
  • bisherige Meldungen an Facebook,
  • Antworten der Plattform.



Gerade die Kommunikation mit Facebook kann später wichtig sein, um nachzuweisen, wann und mit welchen Informationen die Plattform auf die Rechtsverletzung hingewiesen wurde.


Einstweilige Verfügung bei fortdauernder Rufschädigung

Bleibt ein schwerwiegend rufschädigender Beitrag online und verbreitet er sich weiter, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein gerichtliches Eilverfahren in Betracht kommen.

Mit einer einstweiligen Verfügung kann eine weitere Verbreitung beziehungsweise Zugänglichmachung kurzfristig untersagt werden.

Wer einstweiligen Rechtsschutz erwägt, sollte allerdings nicht unnötig abwarten. Bei Eilverfahren spielt die Dringlichkeit eine zentrale Rolle.

Weitere Informationen hierzu finden Sie im Rechtstipp der KANZLEI 441 zur einstweiligen Verfügung im Urheber- und Medienrecht.


Fazit: Facebooks Ablehnung ist nicht das letzte Wort

Die Mitteilung von Facebook, ein Beitrag verstoße nicht gegen die Plattformstandards, ist keine verbindliche Entscheidung über die Rechtsmäßigkeit der Äußerung.


Wer eine Löschung erreichen möchte, sollte den konkreten Aussagegehalt analysieren, Beweise sichern und die Rechtsverletzung gegenüber Meta möglichst präzise darlegen.


Bleibt die Plattform trotz einer hinreichend konkreten Beanstandung untätig, können weitere außergerichtliche oder gerichtliche Schritte erforderlich sein.

Die KANZLEI 441 Rechtsanwalts-GmbH prüft verleumderische und rufschädigende Veröffentlichungen auf Facebook und anderen sozialen Netzwerken und vertritt Betroffene bundesweit.


Rechtsanwalt Christian Radermacher unterstützt insbesondere bei qualifizierten Beanstandungen gegenüber Plattformen, anwaltlichen Abmahnungen, Unterlassungsansprüchen und gerichtlichen Eilverfahren.


Weitere Rechtstipps der KANZLEI 441


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