looka_production_124896325 • 10. Januar 2026
Gratiszugang bei FANCCI – rechtliche Grenzen für Plattformen

Gratiszugang bei FANCCI – rechtliche Grenzen für Erotik-Plattformen

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Sachverhalt

Eine Content‑Creatorin bot ihre Fotos und Videos auf der Plattform FANCCI AG nur gegen Bezahlung an, wahlweise im Abonnement oder per Einzelabruf. Am 25. September 2025, zeitgleich mit dem Start der Erotik‑Messe „Venus“, stellte die Plattform sämtliche Inhalte ihres Accounts kurzzeitig gratis und ohne Login bereit – ohne Zustimmung der Urheberin. Dieses Vorgehen illustriert die urheberrechtlichen Risiken von einseitigen Freischaltungen.


Öffentliche Zugänglichmachung

Nach § 19a UrhG ist es allein dem Urheber vorbehalten, sein Werk der Öffentlichkeit in elektronischer Form zugänglich zu machen. Eine plötzliche Öffnung der Paywall bedeutet, dass jeder Seitenbesucher die Inhalte abrufen kann; es liegt eine öffentliche Zugänglichmachung vor. Da die Creatorin die Werke nur entgeltlich bereitstellen wollte, fehlt es an einer Erlaubnis – die Freischaltung verletzt ihr Urheberrecht.


Vertragszweck und AGB‑Klauseln

Die Nutzungsbedingungen von FANCCI räumen dem Betreiber eine weitreichende Lizenz ein, die das Hosting, die Nutzung, die Verbreitung und sogar die öffentliche Vorführung der Werke erlaubt. § 31 Abs. 5 UrhG begrenzt solche Klauseln jedoch: Der Umfang des Nutzungsrechts richtet sich nach dem verfolgten Vertragszweck. Bei Paid‑Content‑Plattformen ist dieser Zweck die entgeltliche Nutzung durch zahlende Mitglieder; eine unentgeltliche Werbeaktion ist davon nicht gedeckt. Unklare Bestimmungen sind zugunsten des Urhebers auszulegen.


Ansprüche der Creator

Wird Content unzulässig freigeschaltet, kann der Rechteinhaber vom Betreiber Unterlassung, Löschung und Schadensersatz verlangen. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bindet den Plattformbetreiber für die Zukunft und kann mithilfe eines Anwalts durchgesetzt werden. Es besteht insoweit die Möglichkeit, eine Abmahnung nach § 97a UrhG auszusprechen; diese muss die Rechtsverletzung genau bezeichnen und darf nicht unangemessen weit greifen, sonst drohen Kostenerstattungsansprüche des Abgemahnten.



Fazit

Die kurzfristige Gratisfreischaltung bei FANCCI war mehr als ein Marketing‑Gag – sie verletzt das Urheberrecht und überschreitet den Vertragszweck. Creatoren sollten ihre Rechte kennen und frühzeitig anwaltlichen Rat suchen. Die KANZLEI 441 berät Urheber zu allen Fragen des Medien‑ und Urheberrechts und unterstützt bei der Durchsetzung von Unterlassungs‑, Auskunfts‑ und Schadensersatzansprüchen.


Ihre KANZLEI 441 freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme!



KANZLEI 441 Rechtsanwalts-GmbH
Rechtsanwalt Christian Radermacher
Nimrodstr. 10
90441 Nürnberg

www.kanzlei441.de


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