KI-generierte Inhalte abmahnen: So setzen Sie Ihre Rechte durch

Künstliche Intelligenz kann Texte, Bilder, Videos und Musik innerhalb weniger Sekunden erzeugen. Das bedeutet allerdings nicht, dass KI-generierte Inhalte rechtlich im luftleeren Raum entstehen.
Übernimmt ein KI-Bild geschützte Elemente einer Illustration, gibt ein automatisiert erzeugter Text fremde Passagen wieder oder zeigt ein künstlich erzeugtes Video täuschend echt das Gesicht einer realen Person, können bestehende Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechte verletzt sein.
Eine Abmahnung wegen eines KI-generierten Inhalts kann dann das richtige Mittel sein, um die weitere Nutzung schnell zu unterbinden. Sie sollte allerdings sorgfältig vorbereitet werden. Der bloße Hinweis, ein Inhalt sehe dem eigenen Werk ähnlich oder sei „von der KI kopiert“, genügt nicht.
Welches Recht verletzt der KI-generierte Inhalt?
Einen besonderen zivilrechtlichen Anspruch allein deshalb, weil ein Inhalt mit künstlicher Intelligenz erstellt wurde, gibt es nicht. Entscheidend ist vielmehr, welches konkrete Recht durch den KI-Inhalt verletzt wird.
In Betracht kommen insbesondere:
- Urheberrechte an Fotos, Texten, Illustrationen, Videos oder Musik,
- Leistungsschutzrechte, beispielsweise an Fotografien,
- Markenrechte,
- das Recht am eigenen Bild,
- das allgemeine Persönlichkeitsrecht,
- das Namensrecht.
Wer eine Abmahnung aussprechen möchte, muss deshalb zunächst zwei zentrale Fragen beantworten:
Welches Recht steht mir zu – und worin genau besteht die Rechtsverletzung?
Im Urheberrecht setzt der Schutz eines Werkes nach § 2 Abs. 2 UrhG grundsätzlich eine persönliche geistige Schöpfung voraus. Bei Fotografien können daneben die besonderen Rechte des Lichtbildners nach § 72 UrhG bestehen.
Geht es um ein Logo oder eine Produktkennzeichnung, können zusätzlich markenrechtliche Ansprüche relevant sein.
Bei einem Deepfake ist insbesondere zu prüfen, ob die betroffene Person erkennbar ist, in welchem Zusammenhang sie dargestellt wird und ob durch Veröffentlichung oder Verwendung ihr Recht am eigenen Bild oder ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt wird.
Die KANZLEI 441 berät und vertritt Mandanten bundesweit bei Rechtsverletzungen im Urheber- und Medienrecht.
Nicht jede Ähnlichkeit ist eine Urheberrechtsverletzung
Gerade bei KI-generierten Bildern, Texten oder Musikstücken ist eine sorgfältige Prüfung erforderlich.
Eine auffällige Ähnlichkeit mit einem bestehenden Werk genügt für sich genommen noch nicht. Ideen, Stimmungen, Motive oder ein bestimmter Stil sind urheberrechtlich nicht ohne Weiteres monopolisiert.
Entscheidend ist vielmehr, ob konkrete geschützte Elemente eines bestehenden Werkes übernommen wurden und ob diese Elemente für sich genommen urheberrechtlichen Schutz genießen.
Das ist bei KI-Inhalten häufig eine der zentralen juristischen Fragen.
Davon zu unterscheiden ist die weitere Frage, ob ein rein KI-generierter Inhalt selbst urheberrechtlichen Schutz genießt. Da das deutsche Urheberrecht grundsätzlich eine persönliche geistige Schöpfung eines Menschen voraussetzt, kann dies insbesondere bei weitgehend autonom erzeugten KI-Inhalten problematisch sein.
Deepfakes: Der AI Act bringt zusätzliche Pflichten
Bei künstlich erzeugten oder manipulierten Bildern, Audioaufnahmen und Videos können inzwischen zusätzlich die Transparenzpflichten der europäischen KI-Verordnung – des sogenannten AI Act – relevant sein.
Art. 50 AI Act sieht insbesondere für bestimmte Deepfakes Offenlegungspflichten vor. Wer ein KI-System einsetzt, um Bild-, Audio- oder Videoinhalte zu erzeugen oder zu manipulieren, die einen Deepfake darstellen, muss grundsätzlich kenntlich machen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Für offensichtlich künstlerische, kreative, satirische oder vergleichbare Inhalte gelten Besonderheiten.
Diese regulatorischen Vorgaben ersetzen allerdings nicht die Prüfung bestehender Urheber- und Persönlichkeitsrechte. Ein als KI-generiert gekennzeichneter Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein.
Beweise sichern, bevor der Verantwortliche kontaktiert wird
Eine gute Beweissicherung entscheidet bei Rechtsverletzungen im Internet häufig über den späteren Erfolg.
Bevor der Verantwortliche angeschrieben oder zur Löschung aufgefordert wird, sollte die Veröffentlichung möglichst vollständig dokumentiert werden.
Gesichert werden sollten insbesondere:
- die vollständige URL,
- Screenshots der Veröffentlichung,
- das veröffentlichende Nutzerkonto,
- Datum und möglichst auch Zeitpunkt der Veröffentlichung,
- der konkrete Kontext der Nutzung,
- bei Werbung das beworbene Produkt oder Unternehmen,
- soweit erkennbar Reichweite, Aufrufe oder Interaktionen.
Bei kurzlebigen Instagram- oder Facebook-Storys, wechselnden Werbeanzeigen oder löschbaren Videos ist eine besonders schnelle und gründliche Dokumentation erforderlich.
Wird die Gegenseite vorschnell kontaktiert, kann der Inhalt gelöscht oder verändert werden, bevor ausreichende Beweise gesichert wurden.
Auch das eigene Recht muss nachgewiesen werden können
Neben der Rechtsverletzung sollte auch die eigene Rechtsposition dokumentiert werden.
Bei Fotografien, Illustrationen oder Kunstwerken können beispielsweise Original- und Rohdateien, Metadaten, Skizzen oder frühere Veröffentlichungen hilfreich sein.
Bei Texten können Entwürfe, frühere Fassungen und Bearbeitungsverläufe den Entstehungsprozess dokumentieren.
Bei Markenrechten sollten die entsprechenden Registerunterlagen und der konkrete Schutzumfang geprüft werden.
Gerade bei Auseinandersetzungen um KI-generierte Inhalte kann eine nachvollziehbare Dokumentation des eigenen Werkes besonders wichtig werden.
Wen kann ich wegen eines KI-Inhalts abmahnen?
Abgemahnt wird nicht „die KI“, sondern grundsätzlich die Person oder das Unternehmen, das für die konkrete Rechtsverletzung verantwortlich ist.
Das kann beispielsweise sein:
- der Betreiber einer Website,
- ein Unternehmen, das KI-generierte Werbung verwendet,
- ein Social-Media-Nutzer,
- ein Creator oder Influencer,
- ein Händler, der KI-generierte Produktbilder verwendet,
- eine Agentur oder sonstige verantwortliche Stelle.
Daneben kann es je nach Sachverhalt sinnvoll sein, gegenüber der jeweiligen Plattform oder dem Hosting-Anbieter eine Entfernung des rechtswidrigen Inhalts zu verlangen.
Wer tatsächlich Anspruchsgegner ist und gegen wen am effektivsten vorgegangen werden sollte, hängt vom konkreten Einzelfall ab.
Was muss eine urheberrechtliche Abmahnung enthalten?
Eine Abmahnung soll dem Verantwortlichen die Gelegenheit geben, einen Rechtsstreit außergerichtlich zu beenden.
Bei urheberrechtlichen Abmahnungen stellt § 97a UrhG hierfür konkrete Anforderungen.
Die Abmahnung muss insbesondere:
- den Rechteinhaber klar benennen,
- die konkrete Rechtsverletzung verständlich bezeichnen,
- Schadensersatz und Aufwendungsersatz nachvollziehbar voneinander trennen und
- offenlegen, wenn eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die konkret beanstandete Rechtsverletzung hinausgeht.
Regelmäßig wird der Verletzer zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.
Diese sollte weder unnötig weit noch zu eng formuliert werden. Sie muss geeignet sein, die konkrete Wiederholungsgefahr auszuräumen, ohne dem Gegner darüber hinaus rechtmäßiges Verhalten zu verbieten.
Reicht es aus, wenn der KI-Inhalt gelöscht wird?
Nicht unbedingt.
Entfernt der Verantwortliche den KI-generierten Inhalt nach einer ersten Aufforderung, ist die konkrete Veröffentlichung zwar zunächst beendet. Die Gefahr einer erneuten Veröffentlichung kann jedoch weiterhin bestehen.
Im Urheberrecht wird eine bereits entstandene Wiederholungsgefahr regelmäßig nicht allein durch die Löschung des Inhalts beseitigt. Dafür ist grundsätzlich eine ernsthafte und ausreichend strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung erforderlich.
Bei fortdauernden oder besonders dringlichen Rechtsverletzungen kann darüber hinaus ein gerichtliches Eilverfahren in Betracht kommen. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Beitrag zur einstweiligen Verfügung im Urheber- und Medienrecht.
Kann ich Schadensersatz wegen eines KI-Inhalts verlangen?
Bei einer schuldhaften Urheberrechtsverletzung kann nach § 97 Abs. 2 UrhG neben Unterlassung und Beseitigung auch ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen.
Die konkrete Höhe hängt vom Einzelfall ab.
Eine Rolle spielen können insbesondere:
- Art und Umfang der übernommenen Inhalte,
- Nutzungsdauer,
- Reichweite der Veröffentlichung,
- kommerzielle Verwendung,
- übliche Lizenzvergütungen,
- Gewinn des Verletzers.
Im Urheberrecht kann der Schadensersatz unter anderem nach den Grundsätzen der sogenannten Lizenzanalogie berechnet werden. Dabei wird gefragt, welche angemessene Vergütung die Parteien bei ordnungsgemäßer Einholung einer Lizenz vereinbart hätten.
Auch bei unberechtigter Nutzung von Fotografien können Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche entstehen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Beitrag zu Bildrechten und der Nutzung von Fotos und Grafiken im Internet.
Vorsicht: Eine unberechtigte Abmahnung kann Kosten verursachen
Vor dem Versand einer Abmahnung sollte die Rechtslage belastbar geprüft werden.
Ist eine urheberrechtliche Abmahnung unberechtigt oder wegen eines Verstoßes gegen die gesetzlichen Anforderungen unwirksam, kann dem Abgemahnten nach § 97a Abs. 4 UrhG unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen zustehen.
Gerade bei KI-generierten Inhalten ist deshalb eine sorgfältige juristische Prüfung besonders wichtig.
Ein bloßer Ähnlichkeitsverdacht reicht nicht. Es muss konkret herausgearbeitet werden, welches geschützte Recht besteht, welche geschützten Elemente übernommen wurden und weshalb die konkrete Nutzung dieses Recht verletzt.
Fazit: KI-Inhalte können abgemahnt werden – entscheidend ist die konkrete Rechtsverletzung
Wer gegen einen KI-generierten Inhalt vorgehen möchte, braucht mehr als den Verdacht, die künstliche Intelligenz habe etwas „kopiert“.
Erforderlich sind insbesondere:
- ein nachweisbares eigenes Recht,
- eine konkrete Rechtsverletzung,
- eine sorgfältige Beweissicherung,
- die Ermittlung des richtigen Anspruchsgegners und
- eine präzise formulierte Abmahnung.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann eine Abmahnung ein effektives Mittel sein, um eine rechtswidrige Nutzung schnell zu stoppen und Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Schadensersatzansprüche durchzusetzen.
Anwalt für KI-Inhalte, Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht
Die KANZLEI 441 Rechtsanwalts-GmbH unterstützt Urheber, Fotografen, Creator, Unternehmen und Betroffene bundesweit bei der Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen wegen rechtsverletzender KI-Inhalte.
Rechtsanwalt Christian Radermacher berät insbesondere im Urheberrecht, Medienrecht und bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet – von der rechtlichen Ersteinschätzung und Beweissicherung über die Abmahnung und strafbewehrte Unterlassungserklärung bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung.
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KANZLEI 441 Rechtsanwalts-GmbH
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